EUDR: Donau Soja unterstützt Mitglieder und Partner bei der Umsetzung

In der EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten, oder EUDR, wird folgendes angegeben:

Ab 30.12.2024 müssen die Erstinverkehrbringer und Händler der Rohstoffe Soja, Palmöl, Kautschuk, Kakao, Kaffee, Holzprodukte sowie Rinder auf dem EU-Markt anhand eines festgelegten Sorgfaltspflichtenprozesses nachweisen, dass die Waren entwaldungsfrei (Stichtag 2020) und entsprechend den nationalen Gesetzen im Anbauland produziert wurden, und dies anhand einer Sorgfaltspflichtenerklärung bestätigen. Dabei müssen die Waren Rückverfolgbar bis zum Feld sein – inkl. der Geolokalisationsdaten. Die Rückverfolgbarkeit entlang der Lieferkette bis zum Feld wird als notwendig betrachtet um nachweisen zu können, dass das Soja nicht aus kürzlich entwaldeten Flächen stammt. 

Als Mitglied der EUDR Experten Gruppe der Europäischen Kommission hat Donau Soja die Chance, offene Fragen direkt mit der Kommission zu diskutieren und unsere Partner als erstes zu Informieren, um bestmöglich vorbereitet zu sein.
Die folgenden Informationen sind nicht
rechtlich bindend und können im Laufe des Prozesses bei Vorliegen neuer Antworten der EU-Kommission angepasst werden müssen.

Hintergrund der Verordnung

Die EU importiert jedes Jahr Millionen Tonnen von Rohstoffen, wofür in anderen Teilen der Welt Wälder gerodet werden. Vor allem für Tierfutter importieren wir jedes Jahr rund 35 Millionen Tonnen Soja, hauptsächlich aus Südamerika, wo Wälder und andere wertvolle Ökosysteme in unvorstellbarem Ausmaß in Agrarflächen umgewandelt werden. 90% der globalen Entwaldung werden laut FAO durch die Erweiterung landwirtschaftlicher Flächen verursacht. Durch die Komplexität der weltweiten Lieferketten der sogenannten Schüttgüter (Bulk Commodities) wissen wir oft gar nicht genau, wo es herkommt. Studien zeigen aber, dass die EU die zweitgrößte Verursacherin globaler Entwaldung ist. Genau hier setzt die Entwaldungsverordnung an: Die komplexen Lieferketten sollen entwoben werden, sodass wir kürzlich entwaldete Flächen ausschließen können und nur von LandwirtInnen kaufen, die keine Wälder roden.  

Stichtag Entwaldungsfreiheit

Als Stichtag für Entwaldungsfreiheit wurde in der EUDR der 31.12.2020 definiert. Das bedeutet, dass Flächen die ab dem 01.01.2021 entwaldet wurden, als Agrarflächen aus den EU-Lieferketten ausgeschlossen werden.

Bemerkenswert hier ist, dass die Entwaldungsverordnung sogar über die jeweilige Gesetzgebung in den Anbauländern hinaus geht: Selbst im Anbauland legal entwaldete Flächen nach dem 31.12.2020 werden ausgeschlossen.  

Kleine und Mittlere Unternehmen

Kleine Unternehmen müssen die Entwaldungsverordnung ab 30.06.2025 anwenden. 

KMU Händler dürfen relevante Erzeugnisse nur dann auf dem Markt bereitstellen, wenn sie Informationen über An- und Verkäufer, inkl. Referenznummern der Sorgfaltserklärungen, dokumentieren und fünf Jahre aufbewahren. Wenn bereits eine Sorgfaltspflichtenerklärung für ein relevantes Erzeugnis besteht, müssen KMUs nicht den gesamten Sorgfaltspflichtenprozess durchführen, sondern lediglich die Referenznummern der bestehenden Sorgfaltspflichtenerklärungen weitergeben.  

Kleine Unternehmen sind gemäß EU-Richtline 2013/34/EU (Artikel 3) definiert durch das Überschreiten höchstens eines der folgenden drei Werte: 

  • Bilanzsumme: 4 000 000 EUR / Nettoumsatzerlöse: 8 000 000 EUR / Durchschnittliche Zahl Beschäftigten: 50 

Mittlere Unternehmen überschreiten höchstens eines der drei folgenden Größenmerkmale:

 

  • Bilanzsumme: 20 000 000 EUR / Nettoumsatzerlöse: 40 000 000 EUR / durchschnittliche Zahl Beschäftigte: 250  

Überprüfung und Strafen

Die zuständige nationale Behörde jedes EU-Mitgliedsstaates ist zuständig für die Kontrolle der jeweiligen Importe und Exporte in bzw. aus dem Land. Für Importe aus Anbauländern mit niedrigem Risiko werden jedes Jahr 1% der Waren und Händler überprüft, für Länder mit Standard Risiko 3% und für Anbauländer mit hohem Risiko werden 9% der Händler und Waren überprüft.  

Bei Verstößen gegen die Verordnung können Strafen von bis zu 4% des Umsatzes der Firma in der EU erhoben werden. Außerdem können Unternehmen vorübergehend von öffentlichen Ausschreibungen oder komplett vom Inverkehrbringen relevanter Erzeugnisse ausgeschlossen werden. 

 

Timeline

 nächste FAQs: Juni

  • Dokument zur Orientierungshilfe: Juli
  • Länder Benchmark: Datum noch nicht bekannt

Due Diligence Information System (DDS) / Sorgfaltspflichten Informationssystem

Juni 2024

  • API (Application Programming Interfaces/ Programmierschnittstellen) Konformitätstest für Unternehmen

September 2024

  • Trainingsdokumente werden veröffentlicht

Oktober 2024

  • Start des Trainings

November 2024

  • Unternehmen können sich für das Informationssystem anmelden (1. November)

December 2024

  • Eröffnung des Systems : 2. Dezember

WIE KANN MAN SICH VORBEREITEN?

Bei der Vorbereitung auf die EUDR müssen Sie folgende Aspekte berücksichtigen:

1) Ist Ihr Unternehmen klein, mittelgroß oder kein KMU?

2) Analysieren Sie Ihre Lieferkette

Kaufen Sie relevante Produkte? (siehe Anhang 1 EUDR oder „Welches Soja fällt unter die EUDR?“ weiter unten)

Wenn ja

– Welche Informationen zu diesen Produkten haben Sie bereits?

– Welche Informationen fehlen? (GAP- Analyse siehe Artikel 9 EUDR oder „Informationssammlung“ weiter unten)

– Woher bekomme ich die Produkte? (Lieferanten, Länder…)

– Was sind die Risiken?

– Was kann ich tun (um die Risiken zu mindern)?

3) Erstellen Sie einen Zeitplan für die erforderlichen Änderungen in Ihrem Unternehmen .

Dies könnte Folgendes umfassen:

– Aktionspläne zur Einhaltung der EUDR

– Einbindung von Lieferanten – Was wissen/tun meine Lieferanten bereits?

– Bereiten Sie das IT-System vor und prüfen Sie API-Tests

– Analysieren Sie, welche Tools und Zertifizierungen verfügbar und für Ihren Zweck geeignet sind

Die Rolle der Landwirte und Firmen in der EU  

Nach den Regeln der Welthandelsorganisation (WTO) dürfen keine Sonderregeln für den eigenen Markt erlassen werden. Deshalb sind die Anforderungen der EUDR auch für relevante Produkte die in der EU angebaut werden umzusetzen. Artikel 13 – vereinfachte Sorgfaltspflicht – sieht aber einen vereinfachten Sorgfaltspflichtenprozess bei Produkten aus Ländern mit niedrigem Risiko vor, was auf die meisten EU- und europäischen Länder zutreffen sollte (die offizielle Risiko-Einstufung der Länder durch die EU-Kommission wird Ende 2024 erwartet*). Somit ist für EU-Landwirte und Unternehmen, die europäisches Soja verwenden, und durch die kürzeren Lieferketten, weniger zusätzlicher Aufwand zu erwarten als für Importe aus Hochrisikogebieten.  

Der erste Sorgfaltspflichtenprozess und das Ausfüllen der ersten Sorgfaltspflichtenerklärung liegt immer beim ersten Marktteilnehmer ansässig in der EU, der die Ware auf dem Markt zur Verfügung stellt oder exportiert. Firmen ansässig außerhalb der EU können keine Sorgfaltspflichtenerklärung abgeben. Nachfolgend muss jede Firma in der EU bei Kauf relevanter Produkte eine Sorgfaltspflichtenerklärung, basierend auf den vorherigen Sorgfaltspflichtenerklärungen, ausfüllen.  

Landwirte in der EU sind als Erstinverkehrbringer des Sojas verantwortlich, die Legalität und Entwaldungsfreiheit der Produkte zu gewährleisten sowie die Sorgfaltspflichtenerklärung aufzufüllen. Es soll aber möglich sein, die nächste Stufe der Lieferkette zu bevollmächtigen, die Sorgfaltspflichtenerklärung auszufüllen (z.B. die Lagerstelle oder Genossenschaft).  

*Im Moment ist es nicht sicher ob dieser Prozess am 30.12.2024 abgeschlossen ist. In dem Fall einer Verzögerung wird allen Ländern zu Beginn ein Standardrisiko zugewiesen.

Welches Soja fällt unter die EUDR 

In Anhang I der Entwaldungsverordnung ist definiert, für welche Produkte die Sorgfaltspflichten zutreffen. 

Für diese Produkte muss vor Inverkehrbringen auf dem EU Markt oder Export der Sorgfaltspflichtenprozess abgeschlossen sein und die Sorgfaltspflichtenerklärung hochgeladen. Bei der Verarbeitung relevanter Produkte, z.B. Sojabohnen zu Sojaöl, muss eine neue Sorgfaltspflichtenerklärung erstellt werden, mit den Informationen aller vorherigen Sorgfaltspflichtenerklärungen.

Die Sorgfaltspflicht bei Soja im Tierfutter endet zum Beispiel sobald das Soja konsumiert wurde (Ausnahme Rinder, da diese selbst in Annex I der EUDR gelistet sind).  

Was bedeutet hier Soja?

In Anhang I der Entwaldungsverordnung ist definiert welche Produkte unter die Verordnung fallen. Dies kann Anhand der Zollnummern verglichen werden: 

  • 1201 Sojabohnen, auch geschrotet 
  • 1208 10 Mehl von Sojabohnen 
  • 1507 Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert 
  • 2304 Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in  Form von Pellets  

Der Sorgfaltspflichtenprozess  

Erstinverkehrbringer auf dem EU-Markt und große Firmen in der EU müssen mithilfe eines dreistufigen Sorgfaltspflichtenprozess sicherstellen, dass ihre Lieferketten der Verordnung entsprechen und dies Anhand der Sorgfaltspflichtenerklärung bestätigen. 

Den meisten EU-und Europäischen Ländern wird aller Voraussicht nach ein niedriges Risiko zugeordnet. Dies führt zu einem sogenannten vereinfachten Sorgfaltspflichtenprozess, der nur aus der Informationssammlung besteht und keine Risikobewertung oder -minderung erfordert. Dies bedeutet weniger Bürokratie für heimisches Soja.  

 

Der Sorgfalts-
pflichtenprozess
 

Erstinverkehrbringer auf dem EU-Markt und große Firmen in der EU müssen mithilfe eines dreistufigen Sorgfaltspflichtenprozess sicherstellen, dass ihre Lieferketten der Verordnung entsprechen und dies Anhand der Sorgfaltspflichtenerklärung bestätigen. 

Den meisten EU-und Europäischen Ländern wird aller Voraussicht nach ein niedriges Risiko zugeordnet. Dies führt zu einem sogenannten vereinfachten Sorgfaltspflichtenprozess, der nur aus der Informationssammlung besteht und keine Risikobewertung oder -minderung erfordert. Dies bedeutet weniger Bürokratie für heimisches Soja.  

 

Bild 1: Visualisierung des dreistufigen EUDR Sorgfaltsprozesses bevor relevante Produkte auf dem EU-Markt gehandelt werden dürfen.

 Informationssammlung  

Informationen, die in Tabelle 1 gelistet sind, müssen immer gesammelt und für fünf Jahre gespeichert werden (Artikel 9).

K

Handelsname

K

Menge

K

Erzeugerland/-region

K

Geolokalisierungsdaten für alle Anbauflächen

K

Produktionszeitraum/ Erntedatum

K

Nachweis der Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften

K

Nachweis des entwaldungsfreien Anbaus

K

Name, Adresse und E-Mail Adresse des Unternehmens von dem das relevante Produkt gekauft wurde sowie das Unternehmen, an das es relevante Produkte weiterverkauft hat (Verkäufer und Kunde)

Sorgfaltspflichtenerklärung 

Vor dem Inverkehrbringen oder Export relevanter Produkte muss eine Sorgfaltspflichtenerklärung in ein neues EUDR Informations-System hochgeladen werden. Erst danach darf die Ware gehandelt werden.  

Folgende Informationen müssen in der Sorgfaltspflichtenerklärung enthalten sein:

Sorgfaltspflichten-
erklärung 

Vor dem Inverkehrbringen oder Export relevanter Produkte muss eine Sorgfaltspflichtenerklärung in ein neues EUDR Informations-System hochgeladen werden. Erst danach darf die Ware gehandelt werden.  

Folgende Informationen müssen in der Sorgfaltspflichtenerklärung enthalten sein:

K

Name und Anschrift des Marktteilnehmers (ggf. EORI-Nummer)

K

Falls zutreffend: Referenznummern von bestehenden Sorgfaltserklärungen (z.B. bei der Verarbeitung von Sojabohnen zu Öl)

K

Handelsname

K

Menge

K

Erzeugerland/-region

K

Geolokalisierungsdaten für alle Anbauflächen

K

Produktionszeitraum/ Erntedatum

K

Bestätigung, dass der Sorgfaltspflichtenprozess durchgeführt wurde und das Produkt ein vernachlässigbares Risiko aufweist

Wann ist eine Sorgfaltspflichtenerklärung notwendig?

Bei der Bereitstellung betroffener Sojaprodukte müssen Firmen sicherstellen, dass die entsprechenden Informationen im Rahmen des Sorgfaltspflichtenprozesses weitergegeben werden.

Bei der Verarbeitung relevanter Produkte, z.B. um Sojabohnen in Sojaöl umzuwandeln, muss eine neue Sorgfaltspflichtenerklärung mit den Informationen aller vorherigen Sorgfaltspflichtenerklärungen erstellt werden.

Die Europäische Kommission muss noch festlegen, wann dies für laufende Prozesse erfolgen soll.

Die Rolle von Donau Soja  

Zertifizierte Ware garantiert nicht automatisch die Einhaltung der Anforderungen. In Artikel 11 – Risikominderung – werden vor Ort Audits und Zertifizierung zwar als Option für Risikominimierung genannt, sie entbinden aber nicht vom Sorgfaltspflichtenprozess oder von der Haftung. 

Bei Donau Soja / Europe Soya zertifiziertem Soja wird sichergestellt, dass das Soja entwaldungs- und landumwandlungsfrei, mit dem Stichtag 2008, sowie entsprechend der nationalen Gesetzgebung hergestellt wird. Damit sind die Anforderungen von Donau Soja / Europe Soya strenger als die gesetzlichen Vorgaben.

Es ist geplant, dass von den Bauern als Teil der Selbstverpflichtungserklärung alle relevanten Informationen für die Sorgfaltspflichtenerklärung zur Verfügung gestellt und in unserer Datenbank weitergegeben werden können, wenn dies gewünscht ist. Donau Soja kann somit die notwendigen Informationen liefern und erleichtert den Prozess für die Firmen, die Donau Soja / Europe Soya zertifiziertes Soja verwenden. Die Erstellung der Sorgfaltspflichtenerklärung muss von den Firmen selbst gemacht werden. Die Verantwortung und Haftung bleiben bei den Firmen, die relevante Produkte kaufen/verkaufen. 

 Informationssammlung  

Tabelle 1: Anforderungen an die Sammlung von Informationen gemäß EUDR und wobei Donau Soja / Europe Soya helfen können.

Sorgfaltspflichtenerklärung 

Sorgfaltspflichten-
erklärung 

          *Umsetzbar wenn gewünscht/notwendig

Tabelle 2: Anforderungen der EUDR Sorgfaltspflichtenerklärung und wobei Donau Soja / Europe Soya helfen können.

Geolokalisationsdaten 

Die Geokoordinaten aller Anbauflächen müssen immer als Teil der Informationssammlung und der Sorgfaltspflichtenerklärung gesammelt werden, egal ob die Ware aus Ländern mit niedrigem, standard oder hohem Risiko stammt.  

Zusätzliche Anforderungen für Landwirte werden v.a. darin bestehen, die Geolokalisationsdaten aller Felder, auf denen Soja angebaut wurde, zu sammeln und weiterzugeben.

Eine einfache Möglichkeit die Geokoordinaten herauszufinden ist bei online Kartendiensten, wie z.B. Google Maps oder ähnlichen Programmen, die jeweilige Stelle anzuklicken. Beim einfachen Klicken auf den entsprechenden Standort wird eine Markierung gesetzt (siehe rote Markierung in Bild 2 auf der rechten Seite) und Informationen zu dem Standort inkl. der Geo-Daten werden angezeigt (siehe gelbmarkierte Geodaten auf Bild 2 rechts).  

Es wird wahrscheinlich auch die Möglichkeit bestehen, alle Flächen eines Landwirts einzugeben, unabhängig davon, ob dort im betreffenden Jahr Soja angebaut wurde (sog. „Declaration in Excess“). Dies vereinfacht den Prozess in den Folgejahren, wenn auf einem anderen Teilstück Soja angebaut wird.  

Geo-lokalisations-
daten
 

Die Geokoordinaten aller Anbauflächen müssen immer als Teil der Informationssammlung und der Sorgfaltspflichtenerklärung gesammelt werden, egal ob die Ware aus Ländern mit niedrigem, standard oder hohem Risiko stammt.  

Zusätzliche Anforderungen für Landwirte werden v.a. darin bestehen, die Geolokalisationsdaten aller Felder, auf denen Soja angebaut wurde, zu sammeln und weiterzugeben.

Eine einfache Möglichkeit die Geokoordinaten herauszufinden ist bei online Kartendiensten, wie z.B. Google Maps oder ähnlichen Programmen, die jeweilige Stelle anzuklicken. Beim einfachen Klicken auf den entsprechenden Standort wird eine Markierung gesetzt (siehe rote Markierung in Bild 2 auf der rechten Seite) und Informationen zu dem Standort inkl. der Geo-Daten werden angezeigt (siehe gelbmarkierte Geodaten auf Bild 2 rechts).  

Es wird wahrscheinlich auch die Möglichkeit bestehen, alle Flächen eines Landwirts einzugeben, unabhängig davon, ob dort im betreffenden Jahr Soja angebaut wurde (sog. „Declaration in Excess“). Dies vereinfacht den Prozess in den Folgejahren, wenn auf einem anderen Teilstück Soja angebaut wird.  

Anforderungen an Geodaten
  • Feldstück unter vier Hektar: ein einzelner Geo-Punkt genügt 
    • Dies erleichtert die Einhaltung der Entwaldungsverordnung für kleine landwirtschaftliche Betriebe.
  • Ab vier Hektar: Geodaten müssen in Form von Polygonen erhoben werden (ein Punkt für jede Ecke des Flurstücks). 
  • Bei mehreren Flurstücken auf denen Soja angebaut wird: alle Felder müssen angeben werden, je nach Größe ein Geo-Punkt (<4 Hektar) oder ein Polygon (>4 Hektar) pro Feld 
  • Genauigkeit: Jede Geo-Koordinate muss mit sechs Dezimalstellen angegeben werden

Bild 2: Veranschaulichung der Geokoordinaten mittels Google Maps.

Was fehlt? 

1. Leitlinien zur Umsetzung

Es bedarf dringend Klarheit über die Anwendung der Entwaldungsverordnung und eine einfache, pragmatische Umsetzung vor allem für landwirtschaftliche Betriebe in Ländern mit niedrigem Risiko. Die Europäische Kommission hat es versäumt bei der Verabschiedung der Entwaldungsverordnung Leitlinien für die Umsetzung herauszugeben. Die vielen offenen Fragen werden durch eine Expertenkommission mit Mitgliedern der einzelnen EU-Staaten, aber auch durch ausgewählte Organisationen, erarbeitet. Donau Soja ist seit Dezember ein Mitglied der Expertengruppe. Auf Grundlage der Arbeit der Expertengruppe veröffentlicht die Kommission in unregelmäßigen Abständen FAQs.  

2. Geltungsbereich

Inhaltlich ist eines der größten Mankos, dass Landumwandlung von anderen sensiblen Ökosystemen nicht von der Entwaldungsverordnung berücksichtig wird. In der Entwaldungsverordnung ist bereits festgeschrieben, dass es Überprüfungen und Vorschläge zur Erweiterung geben soll. Die ersten Überprüfungen in den Jahren 2025 und 2026 beinhalten die Themen der Erweiterung des Geltungsbereichs um „sonstige bewaldete Flächen und Ökosysteme“, weitere Rohstoffe wie Mais, und die Einbeziehung von Finanzinstituten. Nach fünf Jahren sollen die Auswirkung auf den Handel, v.a. auf Kleinbauern, sowie mögliche Handelserleichterungen, überprüft werden. Eine gründliche Folgenabschätzung wäre vor dem Inkrafttreten wünschenswert gewesen.  Ob die Verordnung angepasst wird oder nicht, hängt vom Ergebnis der jeweiligen Prüfung und der dann zuständigen Europäischen Kommission ab.   

3. Nachhaltiger Sojaanbau

Wirklich nachhaltiger Sojaanbau muss Themen wie Reduktion von CO2-Emmissionen, Pestizid- und Düngerreduktion, Wassermanagement, Bodenmanagement, Schutz der Biodiversität, Gentechnikfreiheit, abwechslungsreiche Fruchtfolgen (keine Monokulturen), sowie die Einhaltung von Menschen- und Arbeitsrechten berücksichtigen. Die Einhaltung der Entwaldungsverordnung alleine sorgt also noch nicht für nachhaltigen Anbau. Strenge Anbaustandards, die diese Themen berücksichtigen, bleiben also weiterhin ein wichtiges Werkzeug um die EU Lieferketten nachhaltiger zu gestalten.  

Wieso sollten außer Wald noch weitere Landschaften geschützt werden?

In Brasilien zum Beispiel findet die meiste Landumwandlung für neue Agrarflächen im Cerrado statt, der Artenreichsten Savanne der Welt. Der Cerrado ist auch enorm wichtig für den Wasserkreislauf in Südamerika und steht dabei in engem Zusammenspiel mit dem benachbarten Amazonas-Regenwald. Die größten Teile des Cerrado fallen aber nicht unter die Walddefinition der Entwaldungsverordnung und werden somit auch nicht geschützt unter der EUDR. Die Entwaldungsraten im Amazonas sind unter der neuen Brasilianischen Regierung seit Anfang 2023 deutlich gesunken – im Cerrado werden aber weiterhin Rekordflächen umgewandelt zu landwirtschaftlich genutzten Flächen.    


Für mehr Informationen kontaktieren Sie uns unter sustainability@donausoja.org.


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